Effektiver Jahreszins vs. Sollzins: Worauf Sie beim Kreditvergleich achten sollten
In jedem deutschen Kreditangebot finden Sie zwei Zinsangaben: den gebundenen Sollzinssatz und den effektiven Jahreszins. Warum beide Werte voneinander abweichen und weshalb das 2/3-Beispiel nach § 17 PAngV für Ihren Vergleich unverzichtbar ist, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Was ist der gebundene Sollzinssatz?
Der Sollzinssatz (früher als Nominalzins bezeichnet) gibt an, wie viel Prozent Zinsen pro Jahr für das überlassene Darlehenskapital anfallen. Bei Ratenkrediten in Deutschland ist dieser Zinssatz fast immer „gebunden“ – das heißt, er ist über die gesamte vereinbarte Laufzeit festgeschrieben und ändert sich auch dann nicht, wenn das allgemeine Marktzinsniveau steigt.
Allerdings bildet der Sollzins noch nicht die tatsächliche jährliche Gesamtbelastung ab, da er die unterjährige Verrechnung der monatlichen Raten (Zinseszinseffekt) nicht in einer Jahreskennzahl zusammenfasst.
- Reine Verzinsung des Nettodarlehensbetrags pro Jahr
- Bei Ratenkrediten in der Regel über die gesamte Laufzeit fest („gebunden“)
- Dient als Rechengrundlage für die monatliche Zinsberechnung
Was beinhaltet der effektive Jahreszins nach § 16 PAngV?
Der effektive Jahreszins gibt die Gesamtkosten des Kredits als jährlichen Prozentsatz des Nettodarlehensbetrags an. Nach § 16 der Preisangabenverordnung (PAngV) fließen hier neben dem Sollzinssatz auch der unterjährige Zinseszinseffekt durch die monatliche Ratenzahlung sowie sämtliche zwingend erforderlichen Nebenkosten ein.
Deshalb liegt der effektive Jahreszins bei monatlicher Tilgung rechnerisch immer leicht über dem gebundenen Sollzinssatz (z. B. 6,29 % Sollzins p.a. entspricht 6,47 % effektivem Jahreszins p.a.) – selbst dann, wenn die Bank 0 € Bearbeitungsgebühren erhebt.
Das repräsentative 2/3-Beispiel nach § 17 Abs. 4 PAngV richtig lesen
Da fast alle Banken in Deutschland bonitätsabhängige Zinsen vergeben, werben viele Anbieter mit einer Zinsspanne. Um Verbraucher vor unrealistischen Lockzinsen zu schützen, schreibt § 17 Abs. 4 PAngV ein repräsentatives Beispiel vor.
Der dort genannte effektive Jahreszins muss so gewählt sein, dass mindestens zwei Drittel (2/3) der Kundinnen und Kunden, die den Kredit tatsächlich abschließen, diesen Zinssatz oder einen noch günstigeren Zins erhalten. Vergleichen Sie Anbieter daher immer anhand dieses 2/3-Zinssatzes und nicht allein anhand des günstigsten Schaufensterzinses.
- Schaufensterzins („ab-Zins“) gilt oft nur für Spitzenbonitäten
- 2/3-Beispiel zeigt das realistische Zinsniveau für die Mehrheit der Kunden
- Vor Vertragsabschluss zählt das individuelle Angebot im ESIS-/SECCI-Merkblatt
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Sind die Kosten einer freiwilligen Restschuldversicherung im Effektivzins enthalten?
Nein. Nach § 16 PAngV werden die Kosten einer Restschuldversicherung nur dann in den effektiven Jahreszins eingerechnet, wenn die Bank den Abschluss der Versicherung zwingend für die Kreditvergabe vorschreibt.
Wann lassen sich zwei Kredite direkt über den Effektivzins vergleichen?
Immer dann, wenn beide Angebote exakt denselben Nettodarlehensbetrag und exakt dieselbe Laufzeit aufweisen.
Warum sind Bearbeitungsgebühren bei deutschen Ratenkrediten heute 0 €?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen unzulässig sind, da die Bonitätsprüfung im eigenen Geschäftsinteresse der Bank erfolgt.
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